So stellen deutsche Arbeitgeber Arbeitskräfte aus dem Westbalkan ein

Die Westbalkanregelung erlaubt deutschen Arbeitgebern, Staatsangehörige aus Albanien, Bosnien und Herzegowina, dem Kosovo, Montenegro, Nordmazedonien und Serbien auch ohne anerkannte Berufsqualifikation einzustellen. Mitte 2024 wurde das Jahreskontingent auf 50.000 Arbeitsmarktzulassungen verdoppelt, und im selben Jahr entfiel fast ein Fünftel aller Erstaufenthaltstitel zur Erwerbsmigration auf diesen einen Zugangsweg. Pflege, Kraftwagenproduktion und Baugewerbe planen den Zulauf aus der Region längst fest ein. Für Betriebe stellt sich damit nicht die Frage, ob dieser Weg funktioniert, sondern welche Einsatzmodelle er zulässt und welche er ausschließt.

Ein Vorarbeiter zeigt einem neuen Mitarbeiter aus dem Westbalkan die Arbeitsschritte an einer Fertigungsstraße in einer deutschen Fabrikhalle

Trotzdem scheitern viele Anläufe früh, und meistens am selben Punkt. Betriebe rechnen damit, dass sich Arbeitskräfte aus dem Westbalkan genauso einsetzen lassen wie polnische oder rumänische Kollegen, also über Zeitarbeit, über eine Entsendung oder über einen Anruf beim Verleiher. Diese drei Wege sind hier verschlossen, und zwar nicht aus Verwaltungsträgheit, sondern weil das Gesetz sie sperrt. Was übrig bleibt, funktioniert dafür verlässlich, verlangt aber Vorlauf und eine andere Reihenfolge der Schritte.

Sechs Herkunftsländer und ein eigener Weg zur Arbeitserlaubnis

Rechtsgrundlage ist § 26 Abs. 2 der Beschäftigungsverordnung, der Staatsangehörigen dieser sechs Länder den Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt eröffnet, ohne dass ein Berufsabschluss geprüft wird. Der Aufenthaltstitel wird nach § 19c Abs. 1 AufenthG erteilt und gilt für eine Tätigkeit bei einem bestimmten Arbeitgeber. Ob die Stelle eine Ausbildung voraussetzt oder ohne formalen Abschluss ausgeübt wird, spielt für die Erteilung keine Rolle. Ein Betrieb kann über diesen Weg Helfer ebenso wie ausgebildete Fachkräfte einstellen.

Eine Grenze zieht die Regelung allerdings scharf. Die Beschäftigung muss beim deutschen Arbeitgeber selbst erfolgen; ein Einsatz als Leiharbeitnehmer ist nach § 40 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG ausgeschlossen, und auch reglementierte Berufe bleiben außen vor. Wer Personal über eine Personalvermittlung oder über einen Subunternehmer sucht, schließt den Arbeitsvertrag am Ende mit dem eigenen Unternehmen. Die Direkteinstellung ist damit nicht eine Variante unter mehreren, sondern der Regelfall dieser Regelung.

Woher die Regelung kommt

Entstanden ist der Sonderweg zum 1. Januar 2016 als Teil des Asylpakets I. In den Jahren 2014 und 2015 stellten Menschen aus den sechs Staaten einen großen Teil der Asylanträge in Deutschland, obwohl ihre Anerkennungsquoten nahe null lagen. Die Bundesregierung stufte alle sechs Länder als sichere Herkunftsstaaten ein und schuf im Gegenzug einen legalen Kanal für Arbeitsmigration. Wer einen Arbeitsplatz vorweisen konnte, sollte ein Arbeitsvisum erhalten, statt das Asylsystem zu durchlaufen.

Zunächst war die Regelung bis Ende 2020 befristet, danach bis Ende 2023 verlängert. Mit der Verordnung zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung fiel die Befristung 2024 weg; § 26 Abs. 2 BeschV gilt seither dauerhaft. Merkblätter mit einem Enddatum bilden einen überholten Stand ab.

Wie sie sich vom Fachkräfteeinwanderungsgesetz unterscheidet

Beide Wege stehen gleichrangig nebeneinander, folgen aber einer anderen Logik. Das Fachkräfteeinwanderungsgesetz knüpft den Zuzug an einen beruflichen oder akademischen Abschluss, die Westbalkanregelung allein an Staatsangehörigkeit und Arbeitsvertrag. Ein Arbeitgeber, der Fachkräfte aus Nordmazedonien mit anerkanntem Abschluss einstellt, kann zwischen beiden Wegen wählen und wird sich für den entscheiden, bei dem gerade Kontingent oder Termin verfügbar ist. Für Bewerber ohne formale Qualifikation aus einem der sechs Länder bleibt der Sonderweg die einzige Option.

Für Bewerber aus Kroatien oder Slowenien greift die Regelung nicht. Beide Länder gehören zur EU, ihre Staatsangehörigen brauchen weder Arbeitserlaubnis noch Aufenthaltstitel.

Rechtsstand September 2026. Angaben zu Kontingent, Gebühren, Gehaltsschwellen und Verfahrenswegen bilden den Stand zum genannten Datum ab. Die Westbalkanregelung wurde seit 2015 mehrfach geändert, und weitere Anpassungen sind angekündigt. Maßgeblich ist die Rechtslage am Tag der Antragstellung; eine Rechtsberatung im Einzelfall wird damit nicht ersetzt.

Kann man Arbeitskräfte aus dem Westbalkan über Zeitarbeit beschäftigen

Nein, und diese Antwort fällt eindeutiger aus, als Betriebe es erwarten. Die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit ist bei dieser Regelung zwingend, und für sie gilt eine gesetzliche Sperre. Nach § 40 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG ist die Zustimmung zu versagen, wenn der Ausländer als Leiharbeitnehmer im Sinne des § 1 Abs. 1 AÜG tätig werden soll. Das ist kein Ermessen und kein Einzelfall, sondern eine Muss-Vorschrift.

Praktisch heißt das: Eine Zeitarbeitsfirma kann niemanden über die Westbalkanregelung einreisen lassen, um ihn anschließend an Kundenbetriebe zu überlassen. Der Antrag wird abgelehnt, unabhängig davon, wie dringend die Stelle ist und wie gut der Kandidat passt. Die Arbeitnehmerüberlassung fällt für diesen Zuwanderungsweg vollständig aus. Wer Ihnen Leiharbeitnehmer aus Serbien oder Albanien mit Verweis auf diese Regelung anbietet, hat entweder eine andere Rechtsgrundlage im Sinn oder die Vorschrift nicht gelesen.

Eine Einschränkung gehört dazu, weil sie in der Praxis oft übersehen wird. Die Sperre hängt an der Zustimmungspflicht, nicht an der Staatsangehörigkeit. Sobald jemand einen Aufenthaltstitel besitzt, der die Erwerbstätigkeit ohne Zustimmung der Bundesagentur erlaubt, entfällt der Versagungsgrund, und es gelten die normalen Regeln der Arbeitnehmerüberlassung wie bei jedem anderen Beschäftigten. Die Frage ist also nie, woher jemand kommt, sondern welches Papier er in der Hand hält.

Für die Personalstruktur hat das eine Folge, die selten mitgedacht wird. Wer über diesen Weg einstellt, holt Menschen in die Stammbelegschaft und nicht an den flexiblen Rand, den Produktion und Logistik sonst über Zeitarbeit abfedern. Das erhöht die Bindung, verlagert aber auch das unternehmerische Risiko vollständig in den eigenen Betrieb.

Warum eine Entsendung aus Serbien oder Bosnien am Binnenmarkt scheitert

Der zweite Reflex führt zur Entsendung. Ein Betrieb kennt das Modell aus der Zusammenarbeit mit polnischen oder tschechischen Firmen, holt sich eine A1-Bescheinigung und geht davon aus, dass sich das übertragen lässt. Es lässt sich nicht.

Die Dienstleistungsfreiheit, auf der die klassische Entsendung beruht, gilt zwischen Unternehmen im europäischen Binnenmarkt. Keiner der sechs Westbalkanstaaten gehört dazu. Die Bundesagentur für Arbeit formuliert das auf ihren eigenen Seiten unmissverständlich, nämlich dass eine Beschäftigung im Rahmen von Entsendungen über diese Rechtsgrundlage nicht möglich ist.

Die A1-Bescheinigung ändert daran nichts, denn sie beantwortet eine andere Frage. Sie legt fest, welches Sozialversicherungsrecht auf eine Person anzuwenden ist. Über Aufenthalt und Arbeitsmarktzugang sagt sie nichts aus, und sie ersetzt keinen Aufenthaltstitel. Wie eine Entsendung aus dem EU-Ausland aufgesetzt wird, folgt einer Logik, die sich auf Drittstaaten nicht übertragen lässt.

Werkvertrag mit einem Unternehmen aus Bosnien, Serbien oder Nordmazedonien

Neben der Westbalkanregelung existiert ein zweiter Weg, den kaum jemand kennt. Deutschland unterhält mit einzelnen Drittstaaten Regierungsvereinbarungen über den Einsatz von Werkvertragsarbeitnehmern. Auf der Liste der Bundesagentur für Arbeit stehen Bosnien und Herzegowina, Nordmazedonien und Serbien, dazu die Türkei. Das Kosovo, Albanien und Montenegro stehen nicht darauf.

Diese Unterscheidung entscheidet über die Machbarkeit eines ganzen Projekts. Ein bosnisches Metallbauunternehmen kann ein abgegrenztes Gewerk auf einer deutschen Baustelle ausführen und dafür eigene Leute mitbringen, ein kosovarisches Unternehmen kann es auf demselben Weg nicht. Das Verfahren ist quotiert, im Bauhauptgewerbe besonders streng, und es verlangt vom ausführenden Betrieb Nachweise über Qualifikation, Vertragsgestaltung und die Zahlung des deutschen Mindestlohns.

Wo dieser Weg offensteht, gelten dieselben Abgrenzungsfragen wie bei jedem Werkvertrag. Der Zoll prüft nicht die Überschrift des Vertrags, sondern was auf der Fläche passiert. Vor der Vergabe an einen Subunternehmer lohnt deshalb ein nüchterner Blick auf fünf Punkte.

  • Der Auftragnehmer stellt eine eigene Kolonnenführung, die ihre Leute selbst einteilt
  • Der Auftrag beschreibt ein abnahmefähiges Gewerk und kein Stundenkontingent
  • Abgerechnet wird nach Position, Aufmaß oder Pauschale, nicht nach Anwesenheit
  • Werkzeug, Material und Arbeitsmittel sind im Vertrag eindeutig zugeordnet
  • Es gibt einen Abnahmetermin und eine Gewährleistung für das Ergebnis

Fehlt einer dieser Punkte, liegt aus Sicht der Finanzkontrolle Schwarzarbeit eine Arbeitnehmerüberlassung vor und nicht die Leistung eines Subunternehmers. Beim Werkvertragsverfahren wiegt das besonders schwer, weil die Zustimmung dort an das vereinbarte Gewerk gebunden ist und mit ihm steht oder fällt.

Was ohne anerkannten Abschluss geprüft wird und was nicht

Ein Vorarbeiter erklärt einem neuen Mitarbeiter aus dem Westbalkan in einer Produktionshalle eine Maschine, beide tragen Arbeitsschutzkleidung

Ein Zeugnis aus Belgrad oder Tirana wird im Verfahren weder bewertet noch übersetzt verlangt. Die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit setzt keinen Gleichwertigkeitsbescheid und keinen Anabin-Eintrag voraus, das Anerkennungsverfahren bei Kammern oder der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen entfällt vollständig. Ob ein Bewerber als Elektrotechniker qualifiziert ist oder als Produktionshelfer ohne Berufsausbildung startet, beurteilt allein der Arbeitgeber anhand von Lebenslauf, Arbeitsproben und Referenzen. Für Lagerarbeiter, Monteure oder Küchenhilfen lässt sich so ein Bewerber aus Serbien einstellen, dessen Abschluss in Deutschland formal gar nicht existiert.

Deutschkenntnisse gehören ebenfalls nicht zu den Erteilungsvoraussetzungen. Ein A1- oder B1-Zertifikat muss weder der Botschaft noch der Ausländerbehörde vorgelegt werden. Damit verlagert sich die Verantwortung für Verständigung in den Betrieb, und zwar nicht als gute Absicht, sondern als Pflicht: § 12 ArbSchG und § 4 DGUV Vorschrift 1 verlangen Sicherheitsunterweisungen in einer Sprache, die der Beschäftigte versteht. Wer Arbeiter aus Albanien ohne Deutschkenntnisse in eine Fertigung holt, lässt Unterweisungen übersetzen oder setzt zweisprachige Vorarbeiter ein, und dokumentiert beides.

Die Vorrangprüfung ist ausgesetzt

Ein Punkt, an dem viele Merkblätter veraltet sind. Formal sieht das Verfahren eine Arbeitsmarktprüfung nach § 39 AufenthG vor, bei der die Bundesagentur klärt, ob für die konkrete Stelle bevorrechtigte Bewerber zur Verfügung stehen. Bei der Westbalkanregelung ist diese Vorrangprüfung seit November 2023 ausgesetzt, angeordnet durch Weisung der Bundesagentur und seither unverändert in Kraft. Für den Betrieb bedeutet das einen Schritt weniger und eine Unsicherheit weniger in der Zeitplanung.

Geprüft werden stattdessen die Beschäftigungsbedingungen. Der Lohn darf nicht unter dem liegen, was vergleichbare inländische Arbeitnehmer im selben Betrieb oder in der Region erhalten; maßgeblich ist der einschlägige Tarifvertrag, ansonsten das ortsübliche Entgelt. Der gesetzliche Mindestlohn von 13,90 Euro seit Januar 2026 markiert nur die Untergrenze, ein Bautarif oder branchenspezifische Zuschläge setzen höhere Beträge an, und der Arbeitgeber legt die Vergütung nach § 39 Abs. 4 AufenthG offen.

Die Gehaltsschwelle ab 45 Jahren

Diese Hürde übersehen Personalabteilungen am häufigsten, und sie kippt fertig verhandelte Einstellungen. Bei der ersten Zustimmung müssen Personen ab 45 Jahren ein Bruttojahresgehalt in Höhe von 55 Prozent der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze erreichen, im Jahr 2026 rund 55.770 Euro, oder eine angemessene Altersversorgung nachweisen. Für Helfertätigkeiten ist diese Schwelle unerreichbar. Wer erfahrene Poliere, Vorarbeiter oder Kolonnenführer jenseits der 45 einstellen möchte, setzt das Gehalt entsprechend an oder wählt einen anderen Zuwanderungsweg.

Der Ausschluss nach Bezug von Asylbewerberleistungen

Gesperrt bleibt der Weg für Bewerber, die in den 24 Monaten vor Antragstellung Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bezogen haben. Das erfasst praktisch jeden, der in diesem Zeitraum ein Asylverfahren in Deutschland durchlaufen hat, und lässt sich weder durch einen guten Arbeitsvertrag noch durch eine Fürsprache des Arbeitgebers heilen. Personalverantwortliche fragen diese Frist vor der Zusage ab, weil ein Verstoß erst im Zustimmungsverfahren auffällt und die eingeplante Stelle dann unbesetzt bleibt.

Wo die Regelung nicht greift

Reglementierte Berufe bleiben ausgenommen. Für Pflegefachkräfte, Ärzte oder Tätigkeiten, die eine Bestellung als verantwortliche Elektrofachkraft voraussetzen, führt der Weg weiterhin über die Anerkennung der Qualifikation. Die Regelung ersetzt kein Berufszulassungsrecht, sie ersetzt nur die Prüfung des Abschlusses beim Arbeitsmarktzugang.

Welche Schritte Betriebe bis zur Zulassung durchlaufen

Ein Arbeitgeber und eine Personalverantwortliche füllen gemeinsam Formulare für die Arbeitsmarktzulassung an einem Schreibtisch aus, im Hintergrund eine Baustelle

Der Ablauf einer Direkteinstellung über die Westbalkanregelung folgt immer derselben Reihenfolge, und sie lässt sich nicht umstellen. Am Anfang steht ein unterschriebener Arbeitsvertrag oder ein verbindliches Angebot, das der Bewerber im Herkunftsland gegenzeichnet. Auf dieser Basis füllt der Betrieb das Formular „Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis” der Bundesagentur für Arbeit aus, mit Angaben zu Wochenarbeitszeit, Bruttoentgelt, Urlaubsanspruch, Befristung und einer Beschreibung der Tätigkeit, etwa als Trockenbauer auf wechselnden Baustellen oder als LKW-Fahrer im Nahverkehr.

1

Zeitfenster und Kontingent prüfen

Das Jahreskontingent ist im vierten Quartal regelmäßig erschöpft. Wer im Herbst startet, plant faktisch für das kommende Kalenderjahr und sollte den Arbeitsbeginn entsprechend ansetzen.

2

Stelle und Vergütung festlegen

Tätigkeit, Einsatzort, Schichtmodell und Entgelt müssen dem entsprechen, was ein vergleichbarer inländischer Beschäftigter erhält. Wer hier zu niedrig ansetzt, verliert das Verfahren bei der Prüfung der Beschäftigungsbedingungen.

3

Vertrag und Erklärung

Das Formular trägt Firmenstempel und Unterschrift der Geschäftsführung, eine Kopie der Passseite wird beigefügt. Bei mehreren Personen für denselben Standort reicht der Betrieb je eine eigene Erklärung ein.

4

Vorabzustimmung beantragen

Zuständig ist das Team Arbeitsmarktzulassung, nicht die örtliche Agentur. Seit Juni 2024 lässt sich die Vorabzustimmung online beantragen; alternativ läuft die Einreichung über den Arbeitgeberservice.

5

Visumantrag im Herkunftsland

Mit der Vorabzustimmung im Original beantragt der Bewerber das nationale Visum bei der deutschen Auslandsvertretung. Der Betrieb haftet weiterhin für die Übereinstimmung aller Angaben.

6

Einreise und Aufenthaltstitel

Nach der Einreise folgen Wohnsitzanmeldung, Aufenthaltserlaubnis, Sozialversicherung und Steuer-Identifikationsnummer. Erst dann beginnt der reguläre Arbeitsalltag.

Der Bewerber bleibt in der Vorbereitungsphase im Ausland und unterschreibt nichts außer dem Vertrag. Die gesamte Last der Formalien liegt beim Betrieb, und genau dort entstehen auch die Fehler, die später Wochen kosten.

Schritt Wer handelt Unterlagen und Angaben Zuständigkeit
Arbeitsvertrag oder verbindliches Angebot Betrieb und Bewerber Unterschriebener Vertrag, im Herkunftsland gegengezeichnet Kein Behördenkontakt in diesem Schritt
Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis Betrieb Wochenarbeitszeit, Bruttoentgelt, Urlaub, Befristung, Tätigkeit Formular der Bundesagentur für Arbeit
Unterzeichnung und Beilagen Geschäftsführung oder Bevollmächtigter Firmenstempel, Unterschrift, Kopie der Passseite Je Person eine eigene Erklärung
Einreichung Betrieb Online, alternativ über den Arbeitgeberservice Team Arbeitsmarktzulassung, nicht die örtliche Agentur
Vorabzustimmung nach § 36 Abs. 3 BeschV Arbeitgeber beantragt, Bundesagentur prüft Antrag vor dem Visumantrag Auslandsvertretung noch nicht beteiligt

Warum die Vorabzustimmung vor dem Botschaftstermin kommt

Nach § 36 Abs. 3 BeschV kann der Arbeitgeber die Zustimmung der Bundesagentur schon vor dem Visumantrag beantragen, ohne dass eine Auslandsvertretung beteiligt ist. Die Behörde stellt nach Abschluss der Prüfung eine Vorabzustimmung im Original aus, die der Bewerber zusammen mit dem Vertrag bei der Botschaft vorlegt. Sie ist sechs Monate ab Ausstellungsdatum gültig und benennt Arbeitgeber, Tätigkeit und Arbeitsort. Die Visastelle muss die Agentur dann nicht mehr um Stellungnahme bitten und entscheidet allein über die aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen.

Fehlt das Dokument, leitet die Botschaft den Antrag intern an die Bundesagentur weiter. Deren Zustimmung gilt nach § 36 Abs. 2 BeschV als erteilt, wenn sie nicht innerhalb von zwei Wochen antwortet. Nachforderungen zu Lohn oder Arbeitszeit unterbrechen diese Frist allerdings, und der Betrieb erfährt davon nur über den Bewerber und die Visastelle, also mit erheblichem Zeitversatz. Der Umweg ist damit nicht kürzer, sondern schlechter steuerbar.

Der Termin bei der Auslandsvertretung

Der Bewerber registriert sich über das Terminportal des Auswärtigen Amts für einen Termin in Tirana, Sarajevo, Pristina, Podgorica, Skopje oder Belgrad. Mitzubringen sind das ausgefüllte VIDEX-Antragsformular, ein gültiger Reisepass, biometrische Passbilder, der Arbeitsvertrag, die Vorabzustimmung und der Nachweis einer Krankenversicherung für die Zeit zwischen Einreise und Beschäftigungsbeginn. Das nationale Visum kostet 75 Euro, zahlbar in Landeswährung am Schalter.

Die Visastelle nimmt Fingerabdrücke ab und prüft Passgültigkeit, Vollständigkeit und Übereinstimmung zwischen Vertrag und Vorabzustimmung. Abweichungen beim Bruttolohn oder beim Arbeitsort führen zu Rückfragen beim Betrieb und entwerten den gebuchten Termin. Die Bearbeitung nach dem Termin dauert je nach Vertretung mehrere Wochen. Für Personal aus dem Kosovo und Arbeitskräfte aus Bosnien und Herzegowina gilt derselbe Ablauf, nur die zuständige Vertretung unterscheidet sich.

Was nach der Einreise zu erledigen ist

Der neue Mitarbeiter meldet sich innerhalb von zwei Wochen beim Einwohnermeldeamt an und beantragt vor Ablauf des Visums bei der Ausländerbehörde des Wohnorts die Aufenthaltserlaubnis, für die eine Gebühr von 100 Euro anfällt. Läuft das Visum vor dem Behördentermin aus, stellt die Ausländerbehörde eine Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 4 AufenthG aus, mit der Schweißer oder Staplerfahrer weiterarbeiten dürfen. Der Betrieb meldet die Person parallel zur Sozialversicherung an, fordert die Steuer-Identifikationsnummer beim Finanzamt an und bewahrt eine Kopie von Visum und späterem Aufenthaltstitel in der Personalakte auf.

Wo sich die sechs Länder in der Praxis unterscheiden

Rechtlich stellt die Westbalkanregelung alle sechs Staaten gleich. In der Abwicklung tun das weder die Bundesagentur noch die Botschaften, und aus drei Gründen lohnt es sich, das Herkunftsland früh in die Planung einzubeziehen.

Der erste Grund ist das Kontingent selbst. Es wird nicht nur auf Monate, sondern auch auf Staatsangehörigkeiten aufgeteilt. Ein Teilkontingent kann erschöpft sein, während für ein anderes Land noch Platz ist. Bei Serbien und dem Kosovo, aus denen die meisten Anträge kommen, wird es entsprechend früher eng als bei Montenegro, das mit Abstand die kleinsten Zahlen stellt.

Der zweite Grund betrifft das Werkvertragsverfahren. Nur Bosnien und Herzegowina, Nordmazedonien und Serbien stehen auf der Liste der Staaten, mit denen Deutschland entsprechende Vereinbarungen unterhält. Wenn Sie ein Gewerk vergeben statt Personal einzustellen, kommen von vornherein nur drei der sechs Länder infrage.

Der dritte Grund ist banal und trotzdem die häufigste Ursache für Verzögerungen. Die Wartezeit auf einen Termin unterscheidet sich zwischen den sechs Vertretungen erheblich und schwankt zusätzlich über das Jahr. An stark nachgefragten Standorten wie Pristina setzte die Botschaft deshalb ein Zufallsverfahren unter allen eingegangenen Registrierungen ein, statt Termine nach Eingangsdatum zu vergeben. Wer für dieselbe Person mehrfach registriert, wird aus dem Verfahren ausgeschlossen.

Damit sich diese drei Unterschiede vergleichen lassen, hier die sechs Länder nebeneinander.

Land Deutsche Auslandsvertretung Werkvertragsverfahren Anteil an den Anträgen Worauf Betriebe achten
Kosovo Pristina nein am höchsten Terminvergabe zeitweise per Zufallsverfahren, Teilkontingent früh erschöpft
Bosnien und Herzegowina Sarajevo ja hoch Werkvertrag als zweiter Weg, vor allem im Metallbau und in der Montage
Serbien Belgrad ja hoch Starke Zulieferindustrie, viele Bewerber kennen deutsche Fertigungsabläufe
Nordmazedonien Skopje ja mittel Werkvertrag möglich, Schwerpunkt Produktion und Textil
Albanien Tirana nein gering Nur Direkteinstellung, häufig Bau, Gastgewerbe und Landwirtschaft
Montenegro Podgorica nein am geringsten Kleinstes Bewerberaufkommen, Teilkontingent selten ein Engpass

Die Anteile stützen sich auf die IAB-Auswertung der Antrags- und Zustimmungsdaten aus der Anfangsphase der Regelung, in der auf das Kosovo rund 37 Prozent der Anträge entfielen, auf Bosnien und Herzegowina 24, auf Serbien 18, auf Nordmazedonien 12, auf Albanien 8 und auf Montenegro 2 Prozent. Die Reihenfolge hat sich seither nicht grundlegend verschoben, die absoluten Zahlen sehr wohl. Dieselbe Auswertung zeigt auch, wohin die Menschen gehen: rund 45 Prozent der Zustimmungen entfielen auf das Baugewerbe, etwa 15 Prozent auf das Gastgewerbe und je rund 10 Prozent auf Gesundheit und Soziales sowie auf sonstige wirtschaftliche Dienstleistungen.

Visumfreiheit ist keine Arbeitserlaubnis. Staatsangehörige aller sechs Länder können mit biometrischem Reisepass ohne Visum in den Schengen-Raum einreisen, für das Kosovo gilt das seit dem 1. Januar 2024. Diese Regelung erlaubt höchstens 90 Tage innerhalb von 180 Tagen zu touristischen oder geschäftlichen Zwecken und berechtigt zu keiner Beschäftigung. Wer einen Bewerber auf dieser Grundlage arbeiten lässt, beschäftigt ihn ohne den erforderlichen Arbeitsmarktzugang, und die Verantwortung trägt der Betrieb.

Kontingent und Terminvergabe als Planungsgröße

Menschen stehen in einer Schlange vor einer Botschaft und warten auf ihren Termin zur Arbeitsmarktzulassung

Die Westbalkanregelung ist der einzige Zugangsweg zur Erwerbsmigration, den der Verordnungsgeber mit einer jährlichen Höchstzahl versehen hat. Von 2021 bis Mai 2024 lag die Obergrenze bei 25.000 Zustimmungen pro Kalenderjahr, zum 1. Juni 2024 wurde sie auf 50.000 verdoppelt. Nicht genutzte Plätze verfallen mit dem 31. Dezember und werden nicht ins Folgejahr übertragen.

Gezählt wird nicht das ausgestellte Arbeitsvisum, sondern die Zustimmung der Bundesagentur im laufenden Verfahren. Ein Antrag, den die Visastelle später wegen Passmängeln oder widersprüchlicher Vertragsangaben ablehnt, hat den Platz zu diesem Zeitpunkt bereits belegt. Die Auslandsvertretungen steuern den Zugang über die Terminvergabe und öffnen Registrierungsphasen nur, solange das Team Arbeitsmarktzulassung noch Zustimmungen erteilen kann.

Zeitraum Jahreskontingent Was das für die Planung bedeutete
2021 bis Mai 2024 25.000 Zustimmungen Jeweils vor Jahresende ausgeschöpft, Termine rutschten ins Folgejahr
ab 1. Juni 2024 50.000 Zustimmungen Druck verschoben, nicht aufgelöst
Jahr 2025 50.000 Zustimmungen Anfang Dezember erschöpft, neue Anträge erst ab Januar 2026
geplant laut Koalitionsvertrag 25.000 Zustimmungen Ohne konkreten Zeitplan für die Rechtsänderung

Die alte Höchstzahl war in den Jahren 2021 bis 2023 jeweils vor Jahresende erreicht. Sobald der Zähler den Deckel berührte, verschoben die Vertretungen bereits zugesagte Termine in das folgende Kalenderjahr, sodass die Warteschlange im Januar mit den Rückständen des Vorjahres startete. Ein Bauhelfer, der seinen Vertrag im Oktober unterzeichnete, stand realistisch erst im Frühjahr auf der Baustelle. Für 2025 wiederholte sich das Muster trotz Verdoppelung.

Dazu kommt eine politische Unsicherheit. Der Koalitionsvertrag sieht eine Halbierung des Kontingents auf 25.000 vor, ein konkreter Zeitplan für die notwendigen Rechtsänderungen existiert bislang nicht. Bauverbände und das Gastgewerbe laufen dagegen Sturm, und Arbeitgeberverbände fordern, die Obergrenze ganz zu streichen, weil viele Betriebe ihre Personalplanung auf diese Zuwanderung stützen. Solange offen ist, wann und ob die Kürzung kommt, gilt eine schlichte Regel: früh im Jahr beantragen und nicht darauf setzen, dass im Herbst noch Platz ist.

Fachkräfte oder Helfer und wer tatsächlich einreist

Ein Arbeiter in Schutzkleidung steht konzentriert an einer Maschine in einer Produktionshalle, im Hintergrund weitere Beschäftigte bei der Arbeit

Die IW-Auswertung der Beschäftigungsstatistik weist für Dezember 2019 bis Dezember 2024 einen Zuwachs von rund 165.000 sozialversicherungspflichtig Beschäftigten aus den Westbalkanländern aus, von etwa 356.000 auf rund 521.000. Der Bestand an Fachkräften mit beruflichem oder akademischem Abschluss wuchs zwischen August 2019 und August 2024 um rund 102.000, von etwa 199.000 auf etwa 301.000. Trotz leicht abweichender Stichtage entfallen damit rund sechs von zehn zusätzlichen Beschäftigten auf Fachkraftniveau, der übrige Zuwachs auf Helferstellen.

Der Helferanteil bleibt gleichwohl hoch, weil viele Betriebe Neuzugänge unabhängig von der mitgebrachten Ausbildung zunächst auf angelernten Positionen einsetzen. Die IAB-Evaluation stieß in ihren Betriebsfallstudien wiederholt auf Personen mit abgeschlossener Berufsausbildung im Herkunftsland, die in Deutschland als Hilfskräfte eingruppiert waren. Ursache ist selten die Ausbildung, sondern fehlende Sprachkenntnisse und das Fehlen einer formalen Einstufung, die den Betrieb zu einer höheren Lohngruppe verpflichten würde.

Ein Schweißer mit Prüfzeugnissen aus dem Herkunftsland beginnt deshalb häufig als Produktionshelfer und rückt erst nach Sprachkurs und betrieblicher Bewährung in die Facharbeiterstufe auf. Personalabteilungen, die diesen Verlauf steuern wollen, vereinbaren im Arbeitsvertrag eine Neubewertung der Eingruppierung nach zwölf Monaten und legen fest, welche Nachweise dafür vorliegen müssen. Bei geprüften Schweißern lohnt zusätzlich die Frage nach der gültigen Verfahrensprüfung, weil sie über die Produktivität am ersten Tag entscheidet.

Wie lange die Beschäftigten bleiben

Die über diesen Weg Zugewanderten sind laut IAB-Registerdaten überwiegend Männer im jüngeren Erwerbsalter; Frauen stellen eine kleine Minderheit der Visuminhaber. Diese Verteilung spiegelt die Nachfrage der einstellenden Betriebe, die vor allem körperlich fordernde Vollzeitstellen besetzen. Ehepartner und Kinder folgen meist erst nach Erteilung des Aufenthaltstitels im Wege des Familiennachzugs, sodass Wohnungssuche und Schulanmeldung zeitversetzt zur Arbeitsaufnahme anfallen.

Fast jeder, der einreiste, nahm die zugesagte Stelle auch an und blieb anschließend sozialversicherungspflichtig gemeldet. Anders als bei einer Entsendung mit A1-Bescheinigung zahlen serbische Mitarbeiter nach einer Direkteinstellung vom ersten Tag in Renten-, Kranken- und Arbeitslosenversicherung ein und erwerben Ansprüche im hiesigen System. Rückkehr nach Ablauf des ersten Titels blieb die Ausnahme; die Mehrheit verlängerte beim selben oder einem anderen deutschen Arbeitgeber. Gegenüber Geflüchteten der Jahre 2015 und 2016 erreichten Westbalkan-Beschäftigte deutlich früher ein stabiles Erwerbseinkommen, weil der Arbeitsplatz Voraussetzung der Einreise war und nicht Ergebnis eines mehrjährigen Integrationsprozesses.

Diese Branchen haben den Zuzug fest eingeplant

Pflegehilfskraft unterstützt eine ältere Bewohnerin beim Essen in einem hellen Pflegeheimzimmer

Rohbau, Ausbau und Gastgewerbe nehmen die meisten Zugewanderten auf. Auf Baustellen arbeiten Maurer, Eisenflechter und Schalungsbauer aus Bosnien und Herzegowina oder dem Kosovo häufig in geschlossenen Kolonnen, die ein Polier aus demselben Herkunftsland führt. Generalunternehmer stützen sich auf mittelständische Nachunternehmer, deren Stammbelegschaft zu großen Teilen aus solchen Kolonnen besteht. Bleibt der Zuzug aus, fehlt nicht der einzelne Arbeiter, sondern die Kapazität für ganze Bauabschnitte, weil inländische Bewerber für Akkordarbeit im Rohbau seit Jahren kaum nachrücken.

Hotels und Restaurants besetzen mit Arbeitskräften vom Westbalkan vor allem Küche, Spülstation, Etagenreinigung und Frühstücksservice. In Alpenhotels und an der Küste halten sie Öffnungszeiten aufrecht, die ohne Reinigungskräfte auf einzelne Wochentage schrumpfen würden. Ein Restaurant, das seine Küche nur an fünf statt sieben Tagen besetzen kann, trägt Miete und Pacht trotzdem für die volle Woche.

Pflege und Gesundheitswesen

Hier ist der Einsatz enger begrenzt, weil die Berufsbezeichnung Pflegefachkraft nach § 1 PflBG geschützt ist und eine Anerkennung voraussetzt. Ein Krankenpfleger mit Abschluss aus Sarajevo darf ohne Anerkennungsbescheid nur als Pflegehilfskraft arbeiten, übernimmt dort aber Grundpflege, Lagerung, Essensreichung und die Dokumentation von Vitalwerten unter Aufsicht. Pflegeheime nutzen die Westbalkanregelung gezielt für diese Helferstellen, weil die in vielen Bundesländern geltende Fachkraftquote von 50 Prozent nur dann eingehalten wird, wenn genügend Hilfskräfte die übrigen Stellen füllen.

Nach Angaben des Statistischen Bundesamts hatten 2024 in Pflegeheimen und in der Kraftwagenproduktion rund 32 Prozent der Beschäftigten eine Einwanderungsgeschichte, gegenüber etwa 26 Prozent in der Gesamtwirtschaft. Ohne diese Hilfskräfte müssten Heime Bewohnerplätze sperren, weil examiniertes Personal die Grundpflege nicht zusätzlich zu Medikamentengabe und Behandlungspflege leisten kann. Viele Helfer holen die Anerkennung berufsbegleitend nach und wechseln nach B2-Prüfung und Anpassungslehrgang auf eine Fachkraftstelle desselben Trägers.

Automotive, Transport und Lagerlogistik

Automobilzulieferer in Baden-Württemberg und Bayern besetzen Schichtplätze an Spritzgussmaschinen, in Gießereien und in der Kabelbaummontage mit Mitarbeitern aus Serbien und Nordmazedonien, wo deutsche Zulieferer eigene Werke unterhalten und Bewerber die Fertigungsabläufe bereits kennen. Weil ein Einsatz per Arbeitnehmerüberlassung ausgeschlossen ist, gehören diese Beschäftigten im Automotive-Bereich zur Stammbelegschaft und nicht zum flexiblen Rand.

Spediteure entlang der A8 und A9 stellen Fahrer ein, die ihren Führerschein umschreiben lassen und die Grundqualifikation nach dem Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz nachweisen müssen, bevor sie Sattelzüge im gewerblichen Güterverkehr führen dürfen. Die Lagerlogistik im Umland von München, Stuttgart und Nürnberg setzt Kommissionierer und Verlader ein, deren Schicht sonst unbesetzt bliebe, weil ortsansässige Bewerber bei den dortigen Mieten von einem Helferlohn kaum eine Wohnung finanzieren. Ein Zulieferer, der eine Nachtschicht nicht besetzt, verfehlt die Abrufmenge des Herstellers und zahlt Pönalen aus dem Liefervertrag.

Bayern und Baden-Württemberg stellen die meisten Betriebe, die Mitarbeiter vom Westbalkan einstellen; dort treffen Bauvolumen, Tourismus und Zulieferindustrie auf die niedrigsten Arbeitslosenquoten der Republik. Ein Stillstand des Zuzugs würde zuerst Rohbaukolonnen, Hotelküchen im Alpenraum und Nachtschichten der Zulieferer treffen, für die kein inländischer Bewerberpool existiert.

Arbeitgeberwechsel und Verlängerung nach dem ersten Jahr

Die Zustimmung der Bundesagentur bezieht sich auf eine konkrete Stelle bei einem konkreten Betrieb. Der Aufenthaltstitel, der daraus entsteht, ist entsprechend gebunden. Wechselt der Mitarbeiter später den Arbeitsplatz oder den Arbeitgeber, ist das keine reine Formsache zwischen zwei Personalabteilungen.

Ein Wechsel muss rechtzeitig vor Antritt der neuen Stelle bei der zuständigen Ausländerbehörde beantragt werden. Ob dafür erneut eine Zustimmung der Bundesagentur nötig ist, hängt von der Konstellation ab, etwa davon, wie lange der Titel bereits läuft und ob die neue Tätigkeit von der ursprünglichen Zustimmung gedeckt ist. Wer den Mitarbeiter einfach umsetzt und die Behörde erst danach informiert, riskiert eine Beschäftigung ohne den passenden Arbeitsmarktzugang, und die Verantwortung dafür liegt beim Arbeitgeber.

Dasselbe gilt für die Verlängerung. Der Antrag gehört vor Ablauf des Titels gestellt, nicht danach, und die Bearbeitungszeiten schwanken zwischen den Ausländerbehörden erheblich. In Betrieben mit mehreren Beschäftigten aus diesem Zuwanderungsweg lohnt eine schlichte Fristenliste in der Personalabteilung mehr als jede nachträgliche Erklärung.

So sichern sich Betriebe rechtzeitig einen Platz im Kontingent

Personalverantwortliche planen am Whiteboard die Einstellungen des kommenden Jahres

Die Personalplanung für Zuzüge vom Westbalkan gehört in das vierte Quartal des Vorjahres, nicht in den Januar. Wer Kandidaten bereits im Herbst ausgewählt und Verträge unterschrieben hat, kann in den ersten Tagen nach Öffnung der Registrierungsphasen buchen, statt erst dann mit der Suche zu beginnen. Personalabteilungen legen dafür einen Stichtag fest, bis zu dem alle Unterlagen der Bewerber vollständig vorliegen, damit die Registrierung nicht an einem fehlenden Passscan scheitert.

Die Auslastung des Jahresvolumens lässt sich über den Arbeitgeberservice der Bundesagentur und über die Hinweise der Auslandsvertretungen zu geöffneten oder geschlossenen Registrierungsfenstern verfolgen. Geplante Einstellungen mit Arbeitsbeginn im ersten Halbjahr haben deutlich bessere Aussichten auf einen Termin als Stellen, die erst im Spätsommer ausgeschrieben werden. Betriebe mit wiederkehrendem Bedarf melden deshalb im Januar alle absehbaren Stellen des Jahres an, auch wenn der Einsatz erst Monate später beginnt.

Wortgleichheit entscheidet über den Termin. Bruttolohn, Wochenstunden, Arbeitsort und Tätigkeitsbezeichnung müssen in Arbeitsvertrag, Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis und Zustimmungsdokument identisch stehen, weil jede Abweichung eine Rückfrage auslöst und den gebuchten Termin entwertet. Die Vorabzustimmung gehört spätestens zum Botschaftstermin im Original beim Bewerber, per Kurier und nicht als Scan. Benennen Sie in allen Unterlagen dieselbe Kontaktperson mit Telefonnummer und E-Mail. Änderungen am Vertrag, etwa eine Lohnerhöhung zum Jahreswechsel, werden erst nach Visumerteilung umgesetzt.

Welche Rekrutierungskanäle tatsächlich liefern

Bestehende Belegschaften sind der zuverlässigste Kanal. Wer bereits als Trockenbauer oder Monteur im Betrieb arbeitet, kennt Verwandte und ehemalige Kollegen im Herkunftsland und kann deren Zuverlässigkeit einschätzen. Eine Empfehlungsprämie, ausgezahlt nach bestandener Probezeit des Neuzugangs, hält diesen Kanal offen. Diaspora-Vereine, Kulturzentren und Kirchengemeinden in deutschen Städten vermitteln Kontakte zu Bewerbern, die sich noch im Herkunftsland befinden.

Bei Vermittlern mit Sitz in Belgrad, Tirana oder Sarajevo prüfen Sie den Vermittlungsvertrag. Nach § 296 SGB III ist eine Vergütung durch den Bewerber auf 2.000 Euro begrenzt und nur mit schriftlichem Vertrag zulässig; höhere Zahlungen des Kandidaten an den Vermittler gefährden das Verfahren. Der Vermittler stellt den Kontakt her, der Arbeitsvertrag entsteht ausschließlich zwischen Betrieb und Bewerber. Unternehmen mit eigenen Standorten in Serbien oder Nordmazedonien rekrutieren aus der dortigen Belegschaft und nutzen ihre Personalabteilung vor Ort für Gespräche und Dokumentenprüfung.

Wann der Blick in die EU der schnellere Weg ist

Für einen Teil der Anfragen ist die Westbalkanregelung schlicht das falsche Werkzeug. Sobald ein Starttermin feststeht, der in Wochen und nicht in Quartalen gerechnet wird, führt kein Weg über eine Vorabzustimmung und ein Visumverfahren. Auch die Entsendung eines eingespielten Teams durch ein Partnerunternehmen scheidet aus, solange dieses Unternehmen seinen Sitz außerhalb der EU hat.

Innerhalb der EU entfällt die aufenthaltsrechtliche Vorprüfung vollständig, niemand braucht eine Arbeitserlaubnis, und mit der Prüfung fällt auch die Sperre für die Zeitarbeit weg. Wer kurzfristig eine Linie doppelt besetzen oder eine Krankheitsvertretung stellen muss, kann dort Leiharbeitnehmer einsetzen und kommt mit Kräften aus Polen, Rumänien oder der Slowakei in einem Bruchteil der Zeit ans Ziel. Für dauerhafte Stellen bleibt daneben die Vermittlung in Festanstellung der Weg, der über Jahre trägt; die Personalvermittlung endet dort mit dem Arbeitsvertrag und nicht mit einer laufenden Abrechnung.

Bei anderen Drittstaaten liegen die Dinge wieder anders, wie der Vergleich mit Arbeitskräften aus der Ukraine zeigt. Dort gelten eigene Übergangsregelungen, dafür steht die Liste des Werkvertragsverfahrens gerade nicht offen. Umgekehrt hat der Westbalkan seinen Platz dort, wo Ihnen der europäische Arbeitsmarkt nichts mehr liefert. In Helfer- und Anlerntätigkeiten, im Rohbau und in der Gebäudereinigung ist der Wettbewerb um osteuropäische Kräfte längst so scharf, dass ein Vorlauf von Monaten die vernünftigere Rechnung sein kann als eine Stelle, die zwei Jahre unbesetzt bleibt. Beide Wege lassen sich nebeneinander fahren, und genau so planen es die Betriebe, die damit Erfolg haben.

Alternativen, wenn die Terminvergabe geschlossen ist

Ist das Kontingent erreicht oder die Registrierung an der zuständigen Botschaft ausgesetzt, bleiben für qualifizierte Bewerber drei Wege ohne Jahresobergrenze.

  • Aufenthaltserlaubnis für Fachkräfte nach § 18a oder § 18b AufenthG bei anerkanntem Berufs- oder Hochschulabschluss
  • Chancenkarte nach § 20a AufenthG für die Arbeitsplatzsuche in Deutschland, mit zulässiger Probebeschäftigung
  • Ausbildungsvisum nach § 16a AufenthG für jüngere Kandidaten, die im Betrieb eine duale Ausbildung beginnen

Für Bewerber ohne Berufsabschluss und ohne Deutschkenntnisse existiert keine dieser Alternativen. Der Betrieb verschiebt die Einstellung dann auf das folgende Jahresvolumen, besetzt die Stelle mit einem Kandidaten aus einem Drittstaat mit anerkannter Qualifikation oder weicht auf den europäischen Arbeitsmarkt aus.

PERSONAL AUS DEM WESTBALKAN UND OSTEUROPA

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Sagen Sie uns, welche Tätigkeit zu besetzen ist, wie viele Kräfte Sie brauchen und ab wann. Wir sagen Ihnen, ob die Westbalkanregelung für diesen Fall der richtige Weg ist, ob sich ein Werkvertrag mit einem Unternehmen aus Bosnien, Serbien oder Nordmazedonien anbietet oder ob ein anderes Herkunftsland schneller ans Ziel führt.

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